Angelverein   Ortsgruppe 4 

23936 Grevesmühlen

 

Satzung des Anglerverein  

Grevesmühlen Ortsgruppe 4 e.V.

§ 1   Name und Sitz

1. Der Anglerverein träg den Namen " Anglerverein Grevesmühlen Ortsgruppe4e. V. "
2. Sein Sitz ist in Grevesmühlen .
3. Er ist juristische Person und in das Vereinsregister beimAmtsgerichtGrevesmühlen unter  der Nummer 6 vom 11. Juni 1990 eingetragen
4. Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. an

§ 2   Zweck des Vereins
 
1. Der Angelverein Grevesmühlen Ortsgruppe 4 e. V. verfolgtausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  imSinne desAbschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und die Pflege der Natur sowiedieGesunderhal-tung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auchfürdie Volksgesund-heit.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    - die Pflege der Gewässer
    - Erhaltung und Wiederherstellung der Biotope für TiereundPflanzen
    - Hege und Pflege des Fischbestandes unterBerücksichtigungeines             
      besonderen  Artenschutzprogramms
    - die Ausbreitung des weidgerechten Angelns
    - Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
    - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden überZieleund Aufgaben des Ver-eins, über Gewässerverunreinigungen, Fischsterbensowiesonstige Schäden
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in ersterLinieeigenwirtschaftliche  Zwecke
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftfremdsind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.

§ 3     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 

§ 4   Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
    - ordentliche Mitglieder
    - fördernde Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antragwirdgleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt , die jedem Mitgliedausgehändigtwird . Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden,dieals Freunde und Förderer , Beziehungen zum Angelsport Pflegen.
4. Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder desVereinsver-dient gemacht haben, können durch Beschluß derJahresmitgliederversammlungoder seiner außerordentlichen Mitgliederversammlungzu Ehrenmitgliedern ernanntwerden.
5.Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichertundgemäß Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt.

§ 5   Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
          a) Austritt
          b) Ausschluß
          c) Tod
2. Ein Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand durchschriftlicheKündi-gung zu erklären.
3. Bei Ausschluß aus dem Verein ist der Jahresbeitrag für daslaufendeGeschäftsjahr fällig.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch ausdemVermögen des Vereins. 
5. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahmeundauf  Wunsch zur Anhörung  zu geben.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks andenAktivitäten des Vereins teilzunehmen.   
2. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen denAngelsportbetref-fenden Angelegenheiten
3. Die Mitglieder sind verpflichtet gesetzliche Bestimmungen der Fischereiunddazu erlassene Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten.
4. Die Mitglieder sind berechtigt Vereinseigene Anlagen zu nutzen.

§ 7    Beiträge

1. Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren müssenderMitgliederversamm-lung vom Vorstand so vorgeschlagen werden dasderwirtschaftliche Bestand des Ver-eins vorrausschaubar gesichert ist.
2. Der Beitrag ist im letzten Monat des Geschäftsjahr für dasfolgendeGeschäftsjahr im voraus zu entrichten.
3. Die Abführung der Beiträge erfolgt nach den gültigen FestlegungendesLandesangel-verbandes.
4. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wirdzwischendiesem und dem Vorstandsvorsitzenden geregelt.
5. Über Ermäßigungen und Erlasse von Beitrags- und Aufnahmegebührenentscheidetder Vorstand.
6. Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse.
7. Zuwendungen der öffentlichen Hand in die Vereinskasse.

§ 8     Ahndung und Verstößen

1. Der Vorstand kann Mitglieder , wenn Verstöße gegen
      - die Satzung, Versammlungs-undVorstandsbeschlüsse
      - die Kameradschaft
      - Bestimmungen,Landesfischereigesetz,Gewässerordnungen
vorliegen, mit folgenden Maßregeln zur Verantwortung ziehen:

a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
d) Ausschluß

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
            -wegenerheblicher Verletzung satzungsgemäßer
             Verpflichtungen
            -wegenZahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem
              Jahresbeitrag
             trotzMahnung,
            - wegeneinesschweren Verstoßes gegen die Interessen des
             Vereinsoder groben unsportlichen Verhaltens
            - aussonstigenwichtigen Gründen.

§ 9   Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 10    Mitgliederversammlung

1. Jeweils bis 30.03. des Geschäftsjahres wird dieordentlicheMitgliederversammlung abgehalten.
Sie ist durch eine schriftliche Einladung bzw. durch öffentlicheBekanntmachungeinzu-berufen. 
Ihr obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichts
- des Kassenberichts
- der Berichte der Kassenprüfer
-  gegebenenfalls Wahlen
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt :
- die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Bestätigung des Haushaltsplanes
- die Beschlußfassung über gestellte Anträge
- Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Veräußerung und Erwerb von Liegenschaften
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
2. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung  können bei BedarfweitereMitglie-derversammlung durchgeführt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 14 TagenachEingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, oder wennderVorstand es für nö-tig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel derMitgliederdieses  schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor derMitgliederversammlungschriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht aufdieZahl der Erschienenen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regelbeieinfa-cher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. .
6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder .
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen
8. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung er kann einanderesVorstands-mitglied laut § 26 BGB mit der Leitung beauftragen dieser hatdanndie Pflicht das er-stellte Versammlungsprotokoll gegen zu zeichnen.
 

§ 11    Vorstand

1.Dem Vorstand gehören als zu wählende Mitglieder an.:
nder Vorsitzende
nder 1. Stellvertreter
nder 2. Stellvertreter (Schriftführer)
nder Kassenwart
nder Gewässerwart
nder Sport und Jugendwart
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch dieMitgliederversammlung.
Die Kandidaten zur Wahl werden auf der vorhergehendenMitgliederversammlungaufgestellt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kannderVor-stand für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen, diederBestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    der Vorsitzende
    der 1. Stellvertreter
    der 2.Stellvertreter (Schriftführer)
    der Kassenwart.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß erbeiRechtsgeschäften von mehr als 1000.00 DM verpflichtet ist, die ZustimmungdesGe-samtvorstandes einzuholen.
5. Eine Person kann vorübergehend zwei Vorstandsposten bekleiden . Der1.Vorsitzen-de kann jedoch nicht zugleich Kassenwart sein.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12    Aufgaben des Vorstandes

1. Vertretung des Vereins nach außen und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Festlegung der Tagesordnung
3. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seinerMitgliederanwesend ist .  Bei Stimmengleichheit entscheidet die StimmedesVorsitzenden

§ 13   Kassenführung und Prüfung

1. Der Kassenwart ist verpflichtet , alle Einnahmen und Ausgaben getrenntnachBele-gen laufend zu buchen.  Aus den Belegen müssen Zweck , Zahlungundder Zahltag er-sichtlich sein. Vom Kassenwart sind nur Zahlungen zuleisten,wenn sie vom Vorsitzen-den angewiesen sind.
2. Über getätigte Zahlungen ist der Vorstand zu unterrichten.
3. Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem VorstandeinenKassenbericht vor.
4. Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens  einmalimJahr zu prü-fen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14    Satzungsänderung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheitvon2/3 der Erschienenen notwendig.
Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die ZustimmungallerMitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
 

§  15    Auflösung

1. Die Auflösung  des Vereins kann durch Beschluß einer nur zu diesemZweckeinberu-fenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbei geführtwerden.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von3/4der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesendenMitgliedererforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen zu steuerbegünstigtenZweckenan den Kreisangelverband Grevesmühlen e. V.
4. Werden die Grevesmühlener Angelvereine vereinigt wird die Ortsgruppe4vollstän-dig beitreten, in den neuen Angelverein mit dem gesamten Vermögen.Esentspricht keiner Auflösung.

§  16   Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern derMitgliederversammlungam  17.11. 1995 in Grevesmühlen beschlossen
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und hebtallevorherigen Sat-zungen außer Kraft.

ErhardKaufmann                                                ThomasKrohn
  1.Vorsizender                                                   stellv.Vorsitzender