Satzung des Anglerverein Grevesmühlen Ortsgruppe 4 e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Anglerverein träg den Namen " Anglerverein Grevesmühlen Ortsgruppe4 e. V. "
2. Sein Sitz ist in Grevesmühlen .
3. Er ist juristische Person und in das Vereinsregister beim AmtsgerichtGrevesmühlen unter der Nummer 6 vom 11. Juni 1990 eingetragen
4. Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. an
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Angelverein Grevesmühlen Ortsgruppe 4 e. V. verfolgtausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und die Pflege der Natur sowie dieGesunderhal-tung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch fürdie Volksgesund-heit.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Pflege der Gewässer
- Erhaltung und Wiederherstellung der Biotope für Tiere undPflanzen
- Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigungeines
besonderen Artenschutzprogramms
- die Ausbreitung des weidgerechten Angelns
- Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
- Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden über Zieleund Aufgaben des Ver-eins, über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowiesonstige Schäden
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden .
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wirdgleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt , die jedem Mitglied ausgehändigtwird . Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, dieals Freunde und Förderer , Beziehungen zum Angelsport Pflegen.
4. Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder des Vereinsver-dient gemacht haben, können durch Beschluß der Jahresmitgliederversammlungoder seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernanntwerden.
5.Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert undgemäß Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
2. Ein Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand durch schriftlicheKündi-gung zu erklären.
3. Bei Ausschluß aus dem Verein ist der Jahresbeitrag für das laufendeGeschäftsjahr fällig.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus demVermögen des Vereins.
5. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme undauf Wunsch zur Anhörung zu geben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an denAktivitäten des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen den Angelsportbetref-fenden Angelegenheiten
3. Die Mitglieder sind verpflichtet gesetzliche Bestimmungen der Fischerei unddazu erlassene Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten.
4. Die Mitglieder sind berechtigt Vereinseigene Anlagen zu nutzen.
§ 7 Beiträge
1. Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren müssen derMitgliederversamm-lung vom Vorstand so vorgeschlagen werden das derwirtschaftliche Bestand des Ver-eins vorrausschaubar gesichert ist.
2. Der Beitrag ist im letzten Monat des Geschäftsjahr für das folgendeGeschäftsjahr im voraus zu entrichten.
3. Die Abführung der Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen desLandesangel-verbandes.
4. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischendiesem und dem Vorstandsvorsitzenden geregelt.
5. Über Ermäßigungen und Erlasse von Beitrags- und Aufnahmegebühren entscheidetder Vorstand.
6. Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse.
7. Zuwendungen der öffentlichen Hand in die Vereinskasse.
§ 8 Ahndung und Verstößen
1. Der Vorstand kann Mitglieder , wenn Verstöße gegen
- die Satzung, Versammlungs- undVorstandsbeschlüsse
- die Kameradschaft
- Bestimmungen ,Landesfischereigesetz,Gewässerordnungen
vorliegen, mit folgenden Maßregeln zur Verantwortung ziehen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
d) Ausschluß
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wegenerheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
- wegenZahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag
trotz Mahnung,
- wegeneines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- aus sonstigenwichtigen Gründen.
§ 9 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jeweils bis 30.03. des Geschäftsjahres wird die ordentlicheMitgliederversammlung abgehalten.
Sie ist durch eine schriftliche Einladung bzw. durch öffentliche Bekanntmachungeinzu-berufen.
Ihr obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichts
- des Kassenberichts
- der Berichte der Kassenprüfer
- gegebenenfalls Wahlen
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt :
- die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Bestätigung des Haushaltsplanes
- die Beschlußfassung über gestellte Anträge
- Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Veräußerung und Erwerb von Liegenschaften
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
2. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung können bei Bedarf weitereMitglie-derversammlung durchgeführt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 14 Tage nachEingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, oder wenn derVorstand es für nö-tig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitgliederdieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlungschriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht aufdie Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel beieinfa-cher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. .
6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder .
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen
8. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung er kann ein anderesVorstands-mitglied laut § 26 BGB mit der Leitung beauftragen dieser hat danndie Pflicht das er-stellte Versammlungsprotokoll gegen zu zeichnen.
§ 11 Vorstand
1.Dem Vorstand gehören als zu wählende Mitglieder an.:
nder Vorsitzende
nder 1. Stellvertreter
nder 2. Stellvertreter (Schriftführer)
nder Kassenwart
nder Gewässerwart
nder Sport und Jugendwart
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch dieMitgliederversammlung.
Die Kandidaten zur Wahl werden auf der vorhergehenden Mitgliederversammlungaufgestellt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann derVor-stand für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen, die derBestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende
der 1. Stellvertreter
der 2.Stellvertreter (Schriftführer)
der Kassenwart.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er beiRechtsgeschäften von mehr als 1000.00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung desGe-samtvorstandes einzuholen.
5. Eine Person kann vorübergehend zwei Vorstandsposten bekleiden . Der 1.Vorsitzen-de kann jedoch nicht zugleich Kassenwart sein.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Vertretung des Vereins nach außen und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Festlegung der Tagesordnung
3. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden
§ 13 Kassenführung und Prüfung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet , alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nachBele-gen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen Zweck , Zahlung undder Zahltag er-sichtlich sein. Vom Kassenwart sind nur Zahlungen zu leisten,wenn sie vom Vorsitzen-den angewiesen sind.
2. Über getätigte Zahlungen ist der Vorstand zu unterrichten.
3. Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einenKassenbericht vor.
4. Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal imJahr zu prü-fen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14 Satzungsänderung
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von2/3 der Erschienenen notwendig.
Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung allerMitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.